Rechtsprechung
   VG Schwerin, 18.02.2020 - 5 A 3753/17 As SN   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,30724
VG Schwerin, 18.02.2020 - 5 A 3753/17 As SN (https://dejure.org/2020,30724)
VG Schwerin, Entscheidung vom 18.02.2020 - 5 A 3753/17 As SN (https://dejure.org/2020,30724)
VG Schwerin, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - 5 A 3753/17 As SN (https://dejure.org/2020,30724)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,30724) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Schwerin, 18.02.2020 - 5 A 3753/17
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Art. 4 EU-GRCharta bzw. Art. 3 EMRK dahingehend auszulegen, dass diese Vorschriften der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nicht entgegenstehen, es sei denn, das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Gericht stellt auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte fest, dass für diesen Antragsteller aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem Zielstart erwarten, das ernsthafte Risiko besteht, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCharta zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 -, Ibrahim u.a., juris, Rn. 101).

    Zum Maßstab des Art. 3 EMRK bei der Rückführung von in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Schutzberechtigten in diesen Mitgliedstaat hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 - Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 83, 85-94 wie folgt entschieden:.

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019, C-540/17, Celex-Nr. 62017CO0540, Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 89 bis 91).

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus VG Schwerin, 18.02.2020 - 5 A 3753/17
    Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes umfasst zugleich dessen Anordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21/17 -, juris Rn. 25).

    Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Behörde das Wirksamwerden eines kraft Gesetzes angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes auch im Einzelfall will, und zwar für die durch Befristung bestimmte Dauer und so auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst festsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018, Az.: 1 C 21/17, juris; VG Hamburg, a.a.O.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Schwerin, 18.02.2020 - 5 A 3753/17
    Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat können daher nur in ganz außergewöhnlichen Fällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (EGMR, Urteile vom 4. April 2014, 28. Juni 2011 und 27. Mai 2008, jeweils a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12).

    Die Abschiebung in ein Land mit auf Armut zurückzuführenden schlechten humanitären Bedingungen kann eine Verletzung von Artikel 3 EMRK nur in extremen Ausnahmefällen begründen (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi v. Vereinigtes Königreich, 8319/07 und 11449/07 Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - Rn. 23 ff; jeweils bezüglich Irak und m. w. N.).

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus VG Schwerin, 18.02.2020 - 5 A 3753/17
    Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich u. a. dann ergeben, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers im Abschiebezielstaat verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -).

    Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. November 1997, a.a.O.).

  • VG Osnabrück, 02.09.2019 - 5 A 326/18

    Anerkannt Schutzberechtigte; anerkannte Schutzberechtigte; Griechenland; Jawo;

    Auszug aus VG Schwerin, 18.02.2020 - 5 A 3753/17
    Ergänzend wird auf die detaillierten Ausführungen des VG Osnabrück (Urteil vom 2. September 2019 - 5 A 326/18 -, Rn. 36 - 41, juris) zu den materiellen Unterstützungsleistungen in Griechenland verwiesen:.
  • VG Berlin, 30.11.2017 - 23 K 463.17

    Asylrecht: Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen bereits erfolgter Zuerkennung

    Auszug aus VG Schwerin, 18.02.2020 - 5 A 3753/17
    gv.at/Bvwg/- AIDA, Country Report: Greece, Stand 31. Dezember 2017 vom März 2018, http://www.asylumineurope.org/reports/country/greece- Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Köln vom 7. Februar 2018 - 3 K 4428/17.A, Az. 508-516.80/49957- Zusicherungsschreiben des griechischen Migrationsministeriums an das Bundesministerium des Innern vom 8. Januar 2018 Az. 006/080118- Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Leipzig vom 27. Dezember 2017 - 1 K 2355/16.A, Az. 508-516.80/49882- Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 11. Oktober 2017 - 23 K 463.17 A, Az. 508-516.80/49583- Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hamburg vom 22. August 2017 - 9 A 2011/17, Az. 508-516.80/49401- Stiftung PRO ASYL, Stellungnahme: Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, vom 23. Juni 2017- Bundesamt, Länderinformation: Griechenland, Stand Mai 2017- Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Trier vom 22. Dezember 2016 - 1 K 8938/16.TR, Az. 508-9-516.80/49000.
  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus VG Schwerin, 18.02.2020 - 5 A 3753/17
    Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR NVwZ 2008, 1334 ff.).
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Schwerin, 18.02.2020 - 5 A 3753/17
    Anders ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen EGMR vom 21. Januar 2011 (M. S. S. v. Belgien und Griechenland, Verfahrensnummer 30696/09).
  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Schwerin, 18.02.2020 - 5 A 3753/17
    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019, C-540/17, Celex-Nr. 62017CO0540, Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 89 bis 91).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2016 - 3 L 94/16

    International Schutzberechtigte, die keiner vulnerablen Personengruppe angehören,

    Auszug aus VG Schwerin, 18.02.2020 - 5 A 3753/17
    Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann dies nach dem oben dargelegten strengen Maßstab des EGMR nur bei gänzlicher Versorgungsverweigerung des Konventionsstaates mit existenzbedrohenden oder unmenschlicher Behandlung gleichkommenden Folgen der Fall sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.08.2016 - 3 L 94/16 -, m.w.N., zit. nach juris).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.08.2018 - 3 L 50/17

    Lebensbedingungen von anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 26.04.2005 - 53566/99

    MÜSLIM c. TURQUIE

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

  • EGMR, 24.05.2018 - 68862/13

    Asylverfahren, Aufnahmebedingungen, Frankreich, Unterbringung, Versorgung,

  • VG Hamburg, 19.09.2019 - 16 A 6012/18

    Rückführung von Flüchtlingen nach Bulgarien

  • VG Schleswig, 02.01.2019 - 13 A 960/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht